• MSM Maschinenbau GmbH, Buchbrunner Straße 14, 97318 Kitzingen, GERMANY

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für gewerbliche Kunden

 

§1 Geltung der Bedingungen, Allgemeines
  1. Für Lieferungen und Leistungen des Unternehmens („MSM GmbH“) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeinen Geschäfts-bedingungen/Einkaufsbedingungen des Kunden erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Sie entfalten auch keine Wirkung, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprochen haben.
  2. Die Regelung der Ziff. 1.1 gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
  3. Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.
§2 Angebote und Vertragsabschluss
  1. Die Angebote des Unternehmens sind freibleibend. Die Angebote stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei dem Unternehmen Waren zu bestellen.
  2. Durch die Bestellung der gewünschten Ware, durch Ausfüllen und Absenden der Bestellung E-Mail, per Telefax, per Telefon oder postalisch gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.
  3. Das Unternehmen kann dieses Angebot innerhalb eines Zeitraumes von 30 Kalendertagen mit Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Zusendung der bestellten Ware annehmen. Die Auftragsbestätigung erfolgt durch Übermittlung einer E-Mail, Telefax oder per Post. Nach fruchtlosem Fristablauf gilt das Angebot als abgelehnt.
  4. Die zu einem vom Unternehmen abgegebenen Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Richtwerte. Abweichungen von Produktangaben sind gestattet, sofern sie unerheblich sind, diese keinen Sachmangel darstellen und nicht verbindlich zugesagt wurden.
  5. Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge des Unternehmens bleiben Eigentum des Unternehmens und dürfen ohne dessen Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
§3 Auskünfte/Beratung
  1. Auskünfte und technische Beratung geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen. Für eine etwaige Haftung gilt Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§4 Preise, Preisänderungen
  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise „EXW“ (ex-works – Incoterms 2017), ausschließlich Verpackung, Versicherung, Fracht und ggf. Mindermengenzuschlag. Diese Positionen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Entsorgung der Verpackung übernimmt der Kunde auf eigenen Kosten.
  2. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung (derzeit 19 %) in der Rechnung gesondert berechnet und ausgewiesen.
  3. Durch Änderungswünsche des Kunden entstehende Mehrkosten kann das Unternehmen dem Kunden auch dann ich Rechnung stellen, wenn das Unternehmen solchen Änderungswünschen zustimmt, vorausgesetzt, das Unternehmen hat den Kunden vorher auf die Entstehung von Mehrkosten hingewiesen.
  4. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise des Unternehmens. Bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen ist das Unternehmen berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. Im Fall einer Nichteinigung ist das Unternehmen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§5 Lieferzeiten
  1. Die im Angebot genannten Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht im Einzelfall eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und schriftlich zugesagt wurde. Die Einhaltung einer vereinbarten verbindlichen Lieferfrist durch das Unternehmen setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien bei Vereinbarung des Liefertermins abschließend geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen termingerecht erfüllt hat.
  2. Das Unternehmen kommt nicht in Verzug, wenn seine Lieferanten es aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens liegen, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefern.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn das Unternehmen die Versandbereitschaft gemeldet hat.
  4. Verzögert sich die Abholung durch den Kunden nach Anzeige der Versandbereitschaft um mehr als 5 Werktage oder befindet sich der Kunde bereits im Annahmeverzug, so werden ihm die durch die Lagerung und Handling entstandenen Kosten, bzw. bei Lagerung im Werk des Unternehmens mindestens jedoch 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerung, berechnet.
  5. Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen, Verfügungen von hoher Hand – auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit nachhaltig unwirtschaftlich machen – sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer ein Recht auf Schadenersatz hat.
  6. Teillieferungen sind zulässig und bedingungsgemäß zu bezahlen, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
§6 Versand und Gefahrübergang, Entgegennahme
  1. Für den Fall, dass die Parteien in der Auftragsbestätigung schriftlich die Versendung der Ware vereinbarte haben, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Unternehmens verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Kunden verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  2. Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
  3. Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Ziffer 8 dieser Bedingungen, entgegenzunehmen.
§7 Montage und Inbetriebnahme
  1. Montage, Aufstellung und Inbetriebnahme der Maschinen erfolgt durch das Unternehmen nur, wenn dies gesondert schriftlich vereinbart ist und nur zu den Montagebedingungen des Unternehmens.
  2. Ort und Zeit der Inbetriebnahme sind zwischen beiden Parteien zu vereinbaren. Die Dauer der Inbetriebnahme richtet sich nach der Komplexität der Anlage.
§8 Gewährleistung, Sachmängel
  1. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb der gesetzlichen Fristen, soweit sich nicht durch nachstehende Regelungen Abweichungen ergeben. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl in Form der Nachbesserung oder Nachlieferung.
  2. Bei dem Kauf von neuen Waren verjähren die Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Mängeln mit Ablauf von einem Jahr ab Erhalt der Waren.
  3. Bei dem Kauf von gebrauchten Waren sind die Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen.
  4. Die Verjährungsfrist von einem Jahr bzw. der Ausschluss der Gewährleistung gelten nicht, wenn die Ersatzpflicht auf einen Körper- oder Gesundheitsschaden wegen eines vom Unternehmen zu vertretenen Mangels oder auf vorsätzliches Verhalten oder grobe Fahrlässigkeit oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt wird. Unbeschadet dessen haftet das Unternehmen nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Unternehmens die Waren ändert, durch Dritte ändern lässt oder unsachgemäß gebraucht und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  6. Der Kunde ist verpflichtet den Liefergegenstand bei Übergabe auf etwaige Mängel zu untersuchen und uns diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die einschlägigen Regelungen und Rechtsfolgen des HGB gelten entsprechend.
  7. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ersetzt der Kunde dem Unternehmen alle Aufwendungen, die uns durch diese entstanden sind.
§9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
  1. Die Haftung des Unternehmens auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 9 eingeschränkt.
  2. Das Unternehmen haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die den Vertragsparteien das Recht zubilligen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, insbesondere die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  3. Soweit das Unternehmen gemäß Ziff. 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die das Unternehmen bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die das Unternehmen bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der gelieferten Liefergegenstände sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Waren typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist Haftung des Unternehmens für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 25.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Unternehmens.
  6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem vom Unternehmen geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  7. Die Einschränkungen dieser Ziff. 9 gelten nicht für die Haftung des Unternehmens wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§10 Eigentumsvorbehalt
  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, die dem Unternehmen gegen den Kunden zustehen, behält sich das Unternehmen das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware).
  2. Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsware dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren – außer in den Fällen der folgenden Ziffern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Waren im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Kunden gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an das Unternehmen abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Waren auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde hiermit an das Unternehmen ab.
  4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden nimmt dieser für das Unternehmen unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Unternehmen gehörenden Waren steht dem Unternehmen der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Parteien darüber einig, dass der Kunde dem Unternehmen im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für das Unternehmen verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.
  5. Wird Vorbehaltsware vom Kunden bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an das Unternehmen ab.
  6. Wird Vorbehaltsware als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an das Unternehmen ab.
  7. Wenn der Wert der für das Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen des Unternehmens – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist das Unternehmen auf Verlangen des Kunden zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
  8. Wenn das Unternehmen den Eigentumsvorbehalt geltend macht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Das Recht des Kunden die Vorbehaltsware zu besitzen erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht erfüllt.
§11 Zahlung
  1. Zahlungen haben stets per Vorauskasse zu erfolgen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Bei Zahlungsverzug gilt die Regelung der Ziff. 11.2 sowie ergänzend hierzu die gesetzlichen Regeln bezüglich des Zahlungsverzuges.
  2. Bei Zahlungsverzug oder Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden ist das Unternehmen berechtigt alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Es ist dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen. Ist der Kunde nach Fristsetzung mit der Androhung, gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten, nicht in der Lage innerhalb einer angemessenen Frist Sicherheiten zu erbringen, so hat das Unternehmen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Das Unternehmen ist berechtigt ab Eintritt des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der EZB p.a. zu fordern. Unbeschadet bleibt hiervon die Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
  4. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung sowie vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto des Unternehmens als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung und nur unter nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
  5. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§12 Annahmeverzug

  1. Befindet sich der Käufer länger als zwei Wochen in Annahmeverzug, so ist MSM nach Setzung einer Nachfrist von einer Woche berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und kann, unbeschadet sonstiger Rechte, über den Kaufgegenstand frei verfügen.
  2. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist MSM berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. MSM kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
  3. Während des Annahmeverzuges hat der Käufer an MSM als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1 % des Kaufpreises, höchstens jedoch 30,– EUR pro Woche, zu bezahlen, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann MSM den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.
  4. MSM kann neben dem Rücktritt die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. MSM ist berechtigt, als Schadensersatz wegen Nichterfüllung wahlweise entweder pauschal 20 % des vereinbarten Brutto- Kaufpreises – es sei denn der Käufer weist einen geringeren Schaden nach – oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schaden vom Käufer zu fordern.
§13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
  1. Soweit das Unternehmen die auftragsbezogenen persönlichen Daten des Kunden speichert und übermittelt, geschieht dies ausschließlich zur Bearbeitung und Abwicklung des Auftrages. Gemäß den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechtes verpflichtet sich das Unternehmen zu einem umfassenden Schutz der persönlichen Daten des Kunden.
  2. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmen und Kunden gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Unternehmens der Erfüllungsort
  4. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz des Unternehmens ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  5. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Kunden nicht berührt.

 

MSM Maschinenbau GmbH, Buchbrunner Straße 14, 97318 Kitzingen